Kanzlei Dr. Betzler – Rechtsanwälte & Notar.

Prof. Dr. Knud-Christian Hein

Foto: Prof. Dr. Knud-Christian Hein

kooperiert bereits seit langen Jahren mit unserer Kanzlei, ohne dabei Mitglied der Sozietät zu sein.

Prof. Dr. Hein wurde im Jahre 2008 zum ordentlichen Professor für Sozial- und Strafrecht an die Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, berufen und hält dort Vorlesungen sowohl in Bachelor- als auch in Master-Studiengängen. Zuvor war er von 2002 bis 2008 als Rechtsanwalt in einer ausschließlich auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei in Mainz tätig.

2007 wurde Herrn Prof. Dr. Hein von der Rechtsanwaltskammer Koblenz aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ verliehen.
Prof. Dr. Hein hat 2005 mit einer sowohl kriminologisch als auch strafprozessual und grundrechtlich ausgerichteten Dissertation bei Prof. Dr. Dr. Michael Bock an der Universität Mainz promoviert. Bereits seit dem Jahr 2002 war er neben seiner damaligen anwaltlichen Tätigkeit auch lehrend tätig und hat diverse Lehraufträge an der EFH Darmstadt und der FH Darmstadt angenommen.

Im Jahre 2006 wurde er zum Lehrbeauftragten der Johannes-Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht (Prof. Dr. Jan Zopfs) ernannt und hält seitdem Vorlesungen unter anderem zu den Themen „Strafverteidigung“ und „Betäubungsmittelstrafrecht“. Neben weiteren Veröffentlichungen war Prof. Dr. Hein Mitautor des Kapitels „Verteidigung in Strafvollstreckung und Strafvollzug“ in dem erstmals im Jahre 2006 im C. H. Beck-Verlag erschienenen und von Prof. Dr. Gunter Widmaier herausgegebenen Standardwerk „Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung“. Diese Tätigkeit setzt sich auch in der nunmehr von Widmaier/Müller/Schlothauer im Jahre 2014 erscheinenden 2. Auflage fort.

Mit seiner Berufung zum Professor hat Prof. Dr. Hein auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, kann aber gleichwohl durch die Regelung des § 138 Abs. 1 StPO („Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden“) in vollem Umfang und engagiert die Interessen seiner Mandanten in Strafverfahren aller Art und auch in der späteren Strafvollstreckung verteidigen.

Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen zum einen im Kapital-, Betäubungsmittel- und Jugendstrafrecht, zum anderen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Gerade im letztgenannten Bereich wird, neben der Vertretung von Beschuldigten in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und vor Strafgerichten aller Instanzen, die präventive Beratung immer bedeutsamer, die von Prof. Dr. Hein umfassend und kompetent, ggf. auch in Kooperation mit Steuerberatern und weiteren Kollegen, geleistet wird.